Berechtigung zum Lotsen und Bescheinigungen über die Befreiung vom Lotsenzwang
Rechtsgrundlage:
Verordnung des Ministers für Infrastruktur vom 23. Dezember 2002 über das Lotsen auf den Binnenwasserstraßen (Gesetzblatt vom 2003 Nr. 5, Pos. 53)
I Erforderliche Unterlagen (Anhänge erforderlich für den Antrag)
Antrag
Dem Antrag auf die Befreiung vom Lotsenzwang werden beigefügt:
- Beglaubigte Abschrift der Patentkarte, die zur Schiffsführung berechtigt,
- Bescheinigung über die getätigten Reisen/Fahrten nach Anhang 1 der Verordnung (Gesetzblatt vom 2003, Nr. 5, Pos. 53), die die getätigten Fahrten gemäß Art. 49 Abs. 6 Pkt 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 über die Binnenschifffahrt dokumentiert.
- Bescheinigung über die bestandene Prüfung zum Lotsen; zur Einsicht sind das Seefahrtbuch (für die Prüfung der Richtigkeit der Bescheinigung über die getätigten Fahrten) und der Personalausweis vorzulegen.
Dem Antrag auf die Berechtigung zum Lotsen werden beigefügt:
- beglaubigte Abschrift der Patentkarte, die zum Führen aller Schiffsarten berechtigt,
- -entsprechende Bescheinigung über die bestandene Prüfung zum Lotsen,
- Gesundheitszeugnis, das die gesundheitliche Tauglichkeit zum Lotsen bescheinigt,
- beglaubigte Abschrift des Seefahrtbuches mit dem Vermerk über zumindest 12-monatige Fahrtpraxis nach dem Erhalt der Patentkarte, beim Schiffsführung auf der Wasserstraße, auf der der Antragsteller Berechtigung zum Lotsen beantragt.
- Personalausweis zur Einsicht.
II Gebühren
- Bescheinigung über Befreiung vom Lotsenzwang – 50 zł
- Berechtigung zum Lotsen – 50 zł
- Zweitschrift der o.g. Unterlagen –50 zł
III Erledigungsdauer
Bis zu 14 Tagen nach der Antragstellung